| AGB |
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Verkaufs- und Lieferbestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen Sämtliche Bestellungen werden nur zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeiten ausgeführt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, mündliche Nebenabreden sowie Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Kunde erkennt diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Die Annahme von Bestellungen wird für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder durch Lieferung der Ware erteilt wurde. Angegebene Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch unverbindlich. Die Berechnung erfolgt in Euro (€) zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers, auch aus früheren Lieferungen, sind wir berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware danach vom Käufer herauszuverlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Im Fall kollidierender Vorausabtretungen tritt der Käufer die Ansprüche zur Sicherung ab, die unserem Lieferanteil entsprechen. OMRON ermächtigt den Vorbehaltskäufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht. Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte vorbehaltlich der nachstehenden Absätze zu. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Zugang der Ware schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn und soweit offensichtlich eine zu geringe Menge geliefert wurde. Unterlässt der Kunde in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Fehlmengen nicht mehr geltend machen. Soweit die Vertragspartner von OMRON Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches sind, gehen die in den §§ 377, 378 HGB enthaltenen Regelungen der vorstehenden Bestimmung vor. Der Gewährleistungsanspruch der Kunden verjährt in einem Jahr. Vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutz zu verarbeiten und zu übermitteln. Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen ist Mannheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ausschließlich Mannheim. Für Klagen des Verkäufers gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. 10. Teilwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, Stand 01.12.2007 |