AGB

 Verkaufs- und Lieferbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Bestellungen werden nur zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeiten ausgeführt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, mündliche Nebenabreden sowie Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Kunde erkennt diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an.

2. Angebot und Annahme

Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Die Annahme von Bestellungen wird für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder durch Lieferung der Ware erteilt wurde.
Wir sind berechtigt, Bestellungen von Apotheken zur Auftragsabwicklung an den Pharmazeutischen Großhandel weiterzuleiten, sofern seitens des Käufers keine ausdrücklich andere Weisung erfolgt.

3. Lieferung und Versand

Angegebene Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch unverbindlich.
Bei höherer Gewalt, Betriebs-und Transportstörungen, Verzögerungen durch unsere Zulieferanten oder ähnlichen Lieferhindernissen werden vereinbarte Lieferfristen angemessen verlängert.
Werden dadurch Lieferfristen um mehr als vier Wochen verlängert, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. OMRON ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über das Lieferhindernis zu informieren und im Falle des Rücktritts vom Vertragspartner bereits erhaltene Gegenleistungen diesem unverzüglich zu erstatten. Teillieferungen sind nur dann unzulässig, wenn berechtigte Interessen des Käufers entgegenstehen. Der Versand einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Versand erfolgt in serienmäßiger Verpackung nach unserer Wahl ab € 200,- Netto-Auftragswert frachtfrei Empfangsstation bzw. Empfangspostamt. Bei Netto-Auftragswerten unter €200,– werden anteilige Frachtkosten in Höhe von € 6,– pauschal erhoben. Expresssendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Transportschäden jeglicher Art sind uns unverzüglich anzuzeigen und durch ein Schadensprotokoll nach den Vorschriften des Frachtführers zu belegen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Berechnung erfolgt in Euro (€) zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen.
Die genannten Preise sind Netto-Preise zuzüglich MwSt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Zahlungen für die Lieferungen müssen vollständig spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto bei uns eingegangen sein. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in bar, durch Scheck oder Überweisung sowie bei Nachnahme gewähren wir 2 % Skonto. Bei Vorkasse durch Scheck oder Bankeinzug gilt ein Skontosatz von 2,5 %. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt der Zahlungen ein fälliger Saldo aus vorausgegangenen Lieferungen besteht. Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Im Falle der Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt die Gutschrift unter Vorbehalt und unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen. Forderungen werden vorzeitig sofort fällig, wenn der Käufer mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder wenn Umstände eintreten, die unsere Forderungen gefährdet erscheinen lassen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers.

Bei Zahlungsverzug des Käufers, auch aus früheren Lieferungen, sind wir berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware danach vom Käufer herauszuverlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Im Fall kollidierender Vorausabtretungen tritt der Käufer die Ansprüche zur Sicherung ab, die unserem Lieferanteil entsprechen. OMRON ermächtigt den Vorbehaltskäufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. OMRON wird die vorstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vorbehaltskäufers freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

6. Gewährleistung

Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte vorbehaltlich der nachstehenden Absätze zu. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Zugang der Ware schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn und soweit offensichtlich eine zu geringe Menge geliefert wurde. Unterlässt der Kunde in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Fehlmengen nicht mehr geltend machen. Soweit die Vertragspartner von OMRON Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches sind, gehen die in den §§ 377, 378 HGB enthaltenen Regelungen der vorstehenden Bestimmung vor. Der Gewährleistungsanspruch der Kunden verjährt in einem Jahr.

7. Haftung

Vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn OMRON die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OMRON beruhen. Einer Pflichtverletzung von OMRON steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

8. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutz zu verarbeiten und zu übermitteln.

9. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen ist Mannheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ausschließlich Mannheim. Für Klagen des Verkäufers gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. 10. Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein,
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die des Kaufvertrags selbst nicht berührt.

OMRON Medizintechnik Handelsgesellschaft mbH

Stand 01.12.2007